Weitere Begriffe: Geldauflagen-Fundraising, Bußgeld-Fundraising, Geldauflagenmarketing

Beschreibung
Gerichte können gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen sog. Bußgelder auferlegen, um das laufende Verfahren einzustellen (z.B. bei „Knöllchen“). Die Richter können anschließend entscheiden, wohin das Geld gehen soll: entweder an die Staatskassen und/oder an einen gemeinnützigen Verein. Die Vorlieben der Richter gehen dabei von regionalen Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz bis hin zu regionalen Einrichtungen, wie z.B. einer Schule oder einem Kindergarten.

Auch ein inhaltlicher Bezug kann ausschlaggebend sein. Beispiel: Wenn für das Fahren unter Alkohol ein Bußgeld verhängt wird, dann bezieht vorzugsweise eine Einrichtung für Alkohol- und Drogenabhängige das Bußgeld. Zur Auswahl der passenden Einrichtung liegt dem Richter eine Liste der zuweisungsberechtigten Organisationen vor, die ihm als Empfehlung dient. Er ist allerdings nicht verpflichtet, sich danach zu richten.

Wie kommt man auf die Liste?

Um Bußgelder zugeteilt zu bekommen, müssen Sie Ihre Einrichtung auf die Bußgeldlisten der zuständigen Gerichte eintragen lassen. Wenden Sie sich mit Ihrem Förderverein an Ihr zuständiges Amts- und Landgericht, sofern Ihr Wirkungskreis örtlich begrenzt ist. Bei überregional tätigen Organisationen sind dies die Oberlandesgerichte.

Vorteilhaft ist die Vorstellung eines ganz konkreten Projektes, das gefördert werden soll - beispielsweise die Ausbildung von Streitschlichtern an der Schule oder das Projekt "Verkehrserziehung". Derartige Projekte dürften besonders erfolgsversprechend sein, da sich diese Projekte bestimmten Straftaten zuordnen lassen.

Da sich sehr viele Organisationen in die „Bußgeldlisten“ eintragen lassen, ist es ratsam, sich bei Richtern und Staatsanwälten immer wieder ins Gedächtnis zu rufen. Daher spricht man auch vom „Bußgeldmarketing“. Treten Sie mit den entsprechenden Personen regelmäßig in Kontakt – sei es nun persönlich, per Brief oder E-Mail.

 

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