Tombola - Rechtliches
Geregelt ist das Gesetz in § 287 StGB „Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung“. Dazu heißt es:
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Doch bevor Sie sich jetzt von solchen Formulierungen abschrecken lassen, empfehlen wir ihnen die Informationen vom bundesverband deutscher vereine & verbände e.V., die Sie dabei unterstützen, problemlos eine Tombola anzubieten.